Allgemeine Reisebedingungen von KKN-Erlebnis-Reisen
Zur freundlichen Beachtung:
Bei Buchung Ihrer ausgewählten Reise erhalten Sie von uns eine Reisebestätigung und einen Sicherungsschein von „Reisegarant“ Insolvenzversicherung, Hamburg ausgehändigt. Mit dem Erhalt des Sicherungsscheines werden sofort 20% des Reisepreises fällig, maximal jedoch € 1.000,- pro Person. Den Rest des Reise-preises zahlen Sie bitte 3 Wochen vor Reisebeginn.
Diese Versicherung beinhaltet die nach § 651 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorgeschriebene Absicherung: Wenn Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Reiseveranstalters ausfallen, übernimmt die Versicherung die Rückzahlung des gezahlten Reisepreises sowie zusätzlich notwendige Aufwendungen für die Rückreise. Alle Ihre Zahlungen auf den Reisepreis sind somit von Anfang an abgesichert.
I. Buchung- Fluggesellschaft - Datenschutz
- Die Reisebuchung wird erst dann verbindlich, wenn diese von Kunst-Kultur-Natur-Erlebnis-Reisen (nachfolgend KKN- Reisen genannt) schriftlich bestätigt wurde. Der Reiseteilnehmer ist max. 16 Tage nach Eingang der Anmeldung bzw. bis zur schriftlichen Bestätigung durch KKN-Reisen an diese gebunden.
- Der Anmelder übernimmt die volle Haftung für die Einhaltung der Vertragsverpflichtungen auch für die von ihm angemeldeten Reiseteilnehmer gegenüber KKN- Reisen.
- KKN- Reisen wird den Reiseteilnehmer über die ausführende Fluggesellschaft oder deren nachträglichen Wechsel entsprechend der EU- Verordnung Nr. 2111/2005 unterrichten.
- Alle Daten die im Zusammenhang mit der Reise des jeweiligen Reiseteilnehmers zur Durchführung der Reise erfasst werden, dienen ausschließlich hierfür und zur Kundenbetreuung. Jeder Reiseteilnehmer erhält eine Teilnehmerliste zur gebuchten Reise. Hierbei sind Name und Titel aufgeführt, jedoch keine Adresse. Falls die Aufnahme in diese Liste nicht gewünscht wird, kann dies KKN- Reisen mitgeteilt werden.
II. Reisevertrag
- Aus der Buchung des Reisenden ergibt sich der Inhalt des Reisevertrages. Die Reisebedingungen sind in den Reisevertrag mit einbezogen wie auch die Leistungsbeschreibungen und Erklärungen zu den einzelnen Reisen in der Reiseausschreibung, sofern nicht in der Buchung und Bestätigung ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
- Änderungen oder Ergänzungen zu den Leistungen der beschriebenen Reise sowie zu den Reisebedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit KKN- Reisen. Diese werden als Beweis schriftlich getroffen.
- Vermittelt KKN- Reisen ausdrücklich Fremdleistungen, im fremden Namen nur einzelne Reiseleistungen, z. B. Linien-Charterflüge, Fährtransporte, Bahnfahrkarten, Hotelaufenthalte für Selbstfahrer, Mietwagen oder Reiseprogramme vor Ort, treten beim Zustandekommen des Vertrages die jeweiligen Vertragsbedingungen des fremden Vertragspartners des Reisenden in Kraft. Diese stehen auf Anforderung zur Verfügung.
III. Bezahlung des Reisepreises und Anzahlung
- Zahlungen auf den Reisepreis, auch auf die Anzahlung , sind nur mit der Übergabe eines Sicherungsscheines im Sinne des §651 BGB zu tätigen. Dieser Sicherungsschein liegt der Buchungsbestätigung bei. Mit der Bestätigung der Reise werden sofort 20% des Reisepreises fällig. Der restliche Betrag muß 14 Tage vor Reisebeginn bei KKN-Reisen eingegangen sein.
- Nach Abschluss des Reisevertrages ist eine Anzahlung von 20%, maximal 1.000,- € pro Reiseteilnehmer, fällig. Der restliche Reisepreis wird im Zeitraum zwischen 21und 14 Tagen vor Reiseantritt fällig. Erfolgt die Buchung kürzer als 14 Tage, ist der gesamte Reisebetrag bei Buchung fällig.
- Sind die Voraussetzungen der Fälligkeit des Reisepreises gegeben, besteht für den Reiseteilnehmer ohne Bezahlung des vollen Reisebetrages kein Anspruch auf die Reise.
- Bei Zahlungsverzug des Reisepreises seitens des Reiseteilnehmers ist KKN-Reisen berechtigt, die Leistungen endgültig zu verweigern, und diesen gemäß der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Reisevertrages zu verklagen, wenn dieser sich mit der Zahlung des Reisepreises im Verzug befindet und auch unter Setzung einer angemessenen Nachfrist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen (§323 BGB) vorher durch KKN- Reisen angedroht worden ist.
- Rücktrittsentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungskosten sowie Versicherungsprämien sind sofort zu zahlen.
IV. Vertragliche Leistungen
- Die von KKN- Reisen zu erbringenden einzelnen vertraglichen Leistungen sind in der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Reise und dem Reiseablauf enthalten.
- Der erste und der letzte Tag der Reise dienen in erster Linie als Hin- und Rückbeförderung durch KKN- Reisen.
V. Flugbeförderung, Rückflugbestätigung
Die Gestaltung und Einhaltung des Flugplanes liegen im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaften und der staatlichen Koordinierungsbehörden. Teilweise sind Änderungen der Flugzeuge, der Streckenführung und kurzfristige Änderungen der Flugzeiten teilweise unvermeidbar. Es wird empfohlen sich vor Ort bei der Fluggesellschaft zu informieren und den Rückflug bestätigen zu lassen.
Eventuelle Ansprüche des Reiseteilnehmers auf Grund unzumutbarer Leistungsänderungen bleiben unberührt.
VI. Preisänderungen
- Die Reisepreise wurden im Dezember 2006 kalkuliert KKN- Reisen ist berechtigt den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich nach Vertragsabschluss Preisbestandteile auf Grund von Umständen erhöhen oder neu entstehen, die nicht durch KKN- Reisen zu verantworten sind für die bereffende Reise: z.B. Devisenwechselkurse, Ölpreisverteuerungen, Hafen- und Flughafengebühren; Sicherheitsgebühren im Zusammenhang mit der Flugbeförderung; Einreise-, und Aufenthalts- und öffentlichrechtliche Eintrittsgebühren. Die Preiserhöhungen sind jedoch nur zulässig, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt.
- Der Reisepreis darf nur in dem Umfang erhöht werden, der der Erhöhung der Kosten der Reise durch die Erhöhung der in Absatz 1 genannten Preisbestandteile seit Abschluss des Reisevertrages entspricht. Wenn Kosten eine ganze Reisegruppe betreffen, werden diese Kosten auf die komplette Reisegruppe aufgeteilt. Je nachdem welche Berechnung für den Reiseteilnehmer die günstigere ist, wird die kalkulierte Durchschnitts-Teilnehmerzahl oder die konkret zu erwartende Teilnehmerzahl berechnet. KKN- Reisen ist verpflichtet, bei Aufforderung dem Reiseteilnehmer die einzelnen Gründe der Preiserhöhung detailliert aufzuschlüsseln.
- Die Preiserhöhung muss immer in Relation zum ursprünglichen Reisepreis sein. Preisänderungen sind möglich bis 21 Tage vor Reiseantritt. Wenn eine Preiserhöhung erforderlich ist, muss diese spätestens 3 Wochen vor Reisebeginn dem Reiseteilnehmer mitgeteilt werden.
- Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5%, so ist der Reiseteilnehmer berechtigt, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten.
- Der Reiseteilnehmer hat die Möglichkeit stattdessen die Teilnahme an einer anderen, gleichwertigen von KKN-Reisen angebotenen Reise zu verlangen, sofern KKN- Reisen eine andere gleichwertige Reise ohne Mehrpreis aus seinem Reiseangebot anbieten kann.
Der Rücktritt- oder eine Ersatzreise muss umgehend KKN- Reisen mitgeteilt werden.
VII. Reiserücktritt vor Reisebeginn
- Bei Reiserücktritt des Reiseteilnehmers vom Reisevertrag vor Antritt der Reise (Stornierung) erhebt KKN- Reisen eine pauschalierte Rücktrittsentschädigung.
1a Reisen mit Linienflügen zum Veranstalter, Bahnreisen und Selbstfahrer:
bis 46 Tage vor Reisebeginn 5%
ab 45 Tage bis 31 Tage vor Reisebeginn 10%
ab 30 Tage bis 16 Tage vor Reisebeginn 20%
ab 15 Tage bis 8 Tage vor Reisebeginn 30%
ab 7 Tage vor Reisebeginn und Nichtantritt 40%
1b Pauschalreisen mit Flug, Bus etc.
bis 31 Tage vor Reisebeginn 50%
von 30 Tage bis 15 Tage vor Reisebeginn 70%
14 Tage bis 8 Tage vor Reisebeginn 80%
7 Tage bis 1 Tag vor Reisebeginn 90%
Nichtantritt der Reise 100%
Die Rücktrittsentschädigung berechnet sich aus dem Endpreis der jeweiligen angemeldeten Reise eines jeden Reiseteilnehmers. Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung.
Die pauschalierte Rücktrittsentschädigung ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlichen Erwerbes ermittelt worden. - Umbuchungen von Reiseterminen, Reisezielen, Unterkünften, Beförderungen- oder Kategorie sind grundsätzlich nur durch Rücktritt vom Reisevertrag zu den im Absatz 1 genannten Bedingungen und nachfolgender Neuanmeldung möglich .Voraussetzung jeder Umbuchung ist die Verfügbarkeit der Leistung. Ändert sich bei Flügen lediglich der Abreiseort, werden bis zum 36. Tag vor Reisebeginn an Stelle der pauschalierten Rücktrittsentschädigung nach Absatz 1 zum neu berechneten Reisepreis nur € 30,- in Rechnung gestellt. Für Bahnreisen gilt dies bis zu 8 Tagen vor Reisebeginn.
VIII. Rücktritt, Kündigung des Reisevertrages wegen besonderer Umstände
- Wird die Reise durch nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseteilnehmer als auch KKN- Reisen den Vertrag kündigen.
Der Reiseteilnehmer hat seine Kündigung an KKN- Reisen zu richten. KKN- Reisen kann die Kündigung auch durch seinen Reiseleiter oder örtlichen Vertreter dem Reiseteilnehmer gegen über erklären lassen; die zur Erklärung der Kündigung von KKN- Reisen berechtigt sind. KKN- Reisen hat die Kündigung unverzüglich nach Kenntnisnahme der Gründe, die zur Kündigung wegen höherer Gewalt berechtigen, zu erklären.
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Falle einer Kündigung sind im Reisevertragsgesetz (Reisebedingungen enthalten) - Ist in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt, so kann KKN- Reisen bis 21 Tage vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten, falls die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
- KKN- Reisen kann aus wichtigem Grund vor Reiseantritt und auch während der Reise jederzeit den Reisevertrag kündigen. Reiseleiter oder örtliche Vertreter von KKN- Reisen sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere gegeben sein, wenn der Reiseteilnehmer den vorher bekannt gegebenen besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder wenn der Reiseteilnehmer den Reiseablauf durch sein Verhalten nachhaltig stört oder gefährdet und auch nach Abmahnung nicht abgeholfen wird oder werden kann.
Im Falle dieser Kündigung behält KKN- Reisen grundsätzlich den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen entsteht einschließlich der von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge. - Falls KKN- Reisen in einem der oben aufgezählten Fälle vor Reiseantritt den Reisevertrag kündigt oder vom Reisevertrag zurücktritt, kann der Reiseteilnehmer die Teilnahme an einer anderen Reise aus dem Reiseangebot von KKN- Reisen verlangen, wenn KKN- Reisen in der Lage ist, diese ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmer aus seinem Angebot anzubieten. Im Falle eines in der Person des Reiseteilnehmers liegenden wichtigen Grundes kann KKN- Reisen das Angebot einer solchen Ersatzreise ablehnen.
IX. Wechsel des Reiseteilnehmers durch eine andere Person
- Bis zum Reisebeginn kann der Reiseteilnehmer gemäß § 651 b BGB verlangen, dass statt seiner eine andere Person an der Reise teilnimmt. KKN- Reisen kann der Teilnahme eines Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseanforderungen nicht entspricht oder seine Teilnahme gesetzlichen Vorschriften oder behördliche Anordnungen dem entgegenstehen.
- Für den Reisepreis und die durch den Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers verbundenen Mehrkosten haften ursprünglicher und neuer Reiseteilnehmer gemäß §651 b BGB als Gesamtschuldner.
X. Versicherungen
- Ab 1. 7. 2007 ist gegen die in Ziffer VII. Absatz 1 genannte Rücktrittsentschädigung der Reiseteilnehmer durch eine im Reisepreis enthaltenen Rücktrittskosten-Versicherung versichert. Die TAS- Assekuranz Versicherungsgesellschaft erstattet auch bei Abbruch der Reise die zusätzlichen Rückreisekosten, den anteiligen Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen oder die Mehrkosten des verlängerten Aufenthalts.
Der von der versicherten Person zu tragende Selbstbehalt beträgt je Versicherungsfall 20% des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25,- € pro Person. Die ausführlichen Gründe und Obliegenheiten des Reiseteilnehmers bei Eintritt des Versicherungsfalles, entnehmen Sie den Versicherungsbedingungen. Diese stehen Ihnen auf Anforderung zur Verfügung. Jeder Versicherungsfall ist unverzüglich bei der TAS Touristik Assekuranz, Schadensabteilung, Walther-von-Cronberg-Platz 15, 60594 Frankfurt anzuzeigen. - KKN- Reisen empfiehlt außerdem den Abschluss einer Reise-Krankenversicherung mit medizinischer Notfallhilfe, sowie einer Reisegepäckversicherung. Diese empfiehlt sich insbesondere auch im Hinblick auf die in Ziffer XIII. dieser Reisebedingungen vereinbarten Haftungsausschlüsse und- Beschränkungen von KKN- Reisen. Näheres entnehmen Sie bitte dem Versicherungsangebot, welches Sie zusammen mit Ihrer Bestätigung erhalten.
XI. Vertragspflichten von KKN- Reisen
KKN- Reisen hat seine Leistungen mit der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes zu erbringen und schuldet dem Reiseteilnehmer insbesondere:
- eine gründliche Vorbereitung der Reise;
- eine sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
- eine korrekte Leistungsbeschreibung
- eine ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten
Reiseleistungen, wenn KKN- Reisen selbst Reiseveranstalter oder Leistungserbringer im eigenen Namen ist. Für den Fall, dass KKN- Reisen lediglich Vermittler von Reiseleistungen ist, wird auf Ziffer XIII. der Reisebedingungen verwiesen.
XII. Haftung von KKN- Reisen
- Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung internationale Abkommen wie Montrealer Abkommen bei Flugbeförderung, COTIF bei Bahnbeförderung oder auf beruhende gesetzliche Vorschriften wie $$664 ff. HGB i.V.m.d. 2. Seerechtsänderungsgesetz bei Schiffsreisen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich KKN- Reisen gegenüber dem Reiseteilnehmer ebenfalls berufen.
- Die vertragliche Haftung von KKN-Reisen gegenüber dem Reiseteilnehmer für Schäden aus dem Reisevertrag, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
- ein Schaden weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird oder
- KKN- Reisen für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. - Die Haftung von KKN- Reisen gegenüber dem Reiseteilnehmer auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung wird, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, für Sachschäden je Reiseteilnehmer und Reise auf den dreifachen Reisepreis festgesetzt. Die zur Verfügung stehende Haftungssumme beträgt jedoch mindestens 4.100,- €.
- Ergibt sich aus rechtlichen Regelungen jedoch zwingend ein weiter gehender Anspruch des Reisenden gegenüber KKN- Reisen, so bleiben diese Ansprüche von der vorstehenden Haftungsbegrenzung unberührt.
XIII. Haftung bei Vermittlung von Fremdleistungen
- Ist KKN- Reisen nur Vermittler fremder Leistungen (Ziffer II. Absatz 3 der Reisebedingungen), so haftet KKN- Reisen nur für die ordnungsmäßige Vermittlung der Leistung und nicht für den Leistungsträger und dessen Leistungserbringung selbst.
- Angaben über vermittelte Leistungen fremder Vertragspartner beruhen ausschließlich auf deren Angaben KKN-Reisen gegenüber; sie stellen keine eigene Zusicherung von KKN- Reisen gegenüber dem Reiseteilnehmer dar.
XIV. Gewährleistung
- Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. KKN-Reisen kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
- Für die Dauer einer nicht vertragsmäßigen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu den wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
- Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag- in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung kündigen. Das selbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, KKN-Reisen erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von KKN-Reisen verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet KKN-Reisen den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
- Sofern KKN-Reisen einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Reiseteilnehmer Schadensersatz verlangen. Ein Recht des Reiseteilnehmers auf Minderung des Reisepreises oder auf Kündigung des Reisevertrages bleibt von der Geltendmachung des Schadensersatzes unberührt. Auf gesetzliche Folgen des mitwirkenden Verschuldens, (Mitschuld) des Reisenden bei Entstehung des Schadens, bei der Unterlassung des Reiseteilnehmers, KKN-Reisen auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, oder Unterlassung des Reiseteilnehmers, den Schaden abzuwenden und zu mindern, wird ausdrücklich hingewiesen.
XV. Mängelanzeige, Abhilfe
Mängelanzeigen und Verlangen von Abhilfe sind an die Reiseleitung oder die Vertretung von KKN-Reisen im Zielgebiet zu richten, die in den Reiseunterlagen bezeichnet sind. Reiseleitung bzw. Vertretungen sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich und erforderlich ist. Diese Personen sind jedoch nicht befugt, Ansprüche mit Wirkung gegen KKN-Reisen anzuerkennen.
XVI. Verlust und Beschädigung von Reisegepäck
Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck ist dem Beförderungsunternehmen unverzüglich anzuzeigen, zusätzlich zu den nach Ziffer XIV., XV, und XVIII dieser Reisebedingungen erforderlichen Erklärung.
Das Beförderungsunternehmen ist verpflichtet zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung( bei Flugbeförderung international als Lost Report bezeichnet). Ohne eine solche rechtzeitige Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes, da internationale Abkommen und gesetzliche Bestimmungen, zum Beispiel für Fluggepäck, Ausschlussfristen enthalten.
XVII. Einreise-, Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
- Die Bekanntgabe der obigen Bestimmungen, wie auch der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente, vor der Buchung einer Reise oder einer Reiseleistung dem Reisenden gegenüber, bezieht sich auf den Stand zum Zeitpunkt der Buchung. Dabei wird angenommen, dass der Reisende Staatsbürger des Staates ist, in dem die Reise gebucht wird. Persönliche Umstände des Reisenden können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit der Reisende nicht ausdrücklich bei der Buchung darauf hingewiesen hat.
- Jederzeit besteht die Möglichkeit einer Änderung dieser Bestimmungen durch die staatlichen Behörden. KKN-Reisen wird sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bemühen, den Reiseteilnehmer von eventuellen Änderungen zu unterrichten. Der Reisende sollte sich jedoch selbst anhand von Nachrichtenmedien bzw. Reisehinweise des Auswärtigen Amtes wegen plötzlicher Auftretender Änderungen der Bestimmungen in seinem Reiseland zu verfolgen, um frühzeitig auf die veränderten Umstände reagieren zu können.
- Bezüglich Infektions- und Schutzimpfungen sowie anderer Prophylaxe-Maßnahmen, auch bezüglich eines Thrombose-Risikos bei Langstreckenflügen, erhalten Sie allgemeine Informationen bei Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrene Ärzte, Tropenmediziner oder durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
- Falls sich für den Reiseteilnehmer wegen der genanten Vorschriften und Empfehlungen Schwierigkeiten ergeben, die seine Teilnahme an dieser Reise verhindern oder beeinträchtigen, so ist er deshalb nicht zum kostenfreien Rücktritt der Reise berechtigt. Vorausgesetzt KKN- Reisen ist seinerseits zur Leistungserbringung in der Lage und dazu bereit und die genannten Probleme von KKN-Reisen nicht zu vertreten sind.
- Wenn KKN-Reisen gemäß der Reiseausschreibung die Besorgung von Visa und oder ähnlichen Dokumenten übernimmt, erfolgt diese Erledigung im Auftrag des Reisenden und ist nicht Bestandteil der Leistungsverpflichtungen von KKN-Reisen aus dem Reisevertrag.
XVIII. Anspruchstellung, Ausschlussfrist, Verjährung
- Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung von Reiseleistungen müssen vom Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber KKK-Reisen unter der am Ende der Allgemeinen Reisebedingungen aufgeführten Adresse geltend gemacht werden. Diese Frist gilt auch für vertragliche Ansprüche des Reiseteilnehmers auf Grund von Kündigung des Reisevertrages wegen Mangels oder höherer Gewalt. Für die Wahrung der Frist ist das Eingangsdatum maßgebend. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.
Reiseleitung oder Vertretern von KKN-Reisen im Zielgebiet sind nicht ermächtigt Ansprüche, insbesondere auf Minderung des Reisepreises oder Schadensersatz für KKN-Reisen anzuerkennen. - Die bezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers auf Verjährung enden nach einem Jahr. Diese beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Reisevertrag nach enden sollte. Gibt es wegen dem Anspruch begründete Umstände bezüglich schwebender Verhandlung des Anspruchs, so ist die Verjährung gehemmt, bis KKN-Reisen oder der Reiseteilnehmer die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
XIX. Abtretungsverbot
Sämtliche Abtretungen von Ansprüchen bezüglich des Reiseteilnehmers gegen KKN-Reisen sind ausgeschlossen. Das Abtretungsverbot umfasst alle Ansprüche aus dem Reisevertrag und damit in Zusammenhang stehende Ansprüche sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der vorbezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers durch Dritte im eigenen Namen unzulässig.
XX. Gerichtsstand
Falls der Reiseteilnehmer nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, wird für Ansprüche von KKN- Reisen gegen den Reiseteilnehmer der Gerichtsstand München vereinbart.
XXI. Gültigkeit der Leistungsbeschreibungen
Änderungen der Leistungsbeschreibungen und Preise sind möglich und bleiben bis Vertragsabschluss vorbehalten. Verbindlich hinsichtlich Termine, Abflug- und Reisezeiten etc. ist allein der Inhalt der Bestätigung in Verbindung mit der Buchung und etwaigen getroffenen Absprachen gültig.
XXII. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Reisevertrag
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Reisevertrages zur Folge. Es gelten die Reisevertragsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGH) §§651, in so fern KKN-Reisen die Tätigkeit als Reiseveranstalter übernimmt.
KKN-Erlebnis-Reisen
Würmweg 3
85521 Ottobrunn
Telefon 089/67 84 78 88
Telefax 089/67 84 78 89
info@kkn-reisen.de
www.kkn-reisen.de
Stand Januar 2007

